Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. November 1990
§ 13

§ 13 – Übergangsvorschrift

(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.

Kurz erklärt

  • Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen beginnen im Sommersemester 2017.
  • Die Erhebung zum Personal startet für das Berichtsjahr 2016.
  • Bis zum 29. Februar 2016 gelten die alten Regelungen für die Erhebungen.
  • Die Erhebungen zu Hochschulräten und Promovierenden beginnen für das Berichtsjahr 2017.
  • Auch die Erhebungen zu Berufsakademien starten erstmals für das Berichtsjahr 2017.