Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. November 1990
§ 13
§ 13 – Übergangsvorschrift
(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
Kurz erklärt
- Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen beginnen im Sommersemester 2017.
- Die Erhebung zum Personal startet für das Berichtsjahr 2016.
- Bis zum 29. Februar 2016 gelten die alten Regelungen für die Erhebungen.
- Die Erhebungen zu Hochschulräten und Promovierenden beginnen für das Berichtsjahr 2017.
- Auch die Erhebungen zu Berufsakademien starten erstmals für das Berichtsjahr 2017.